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Satzung
des Vereins
Kinderhilfe Butjadingen
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Kinderhilfe Butjadingen mit dem Zusatz „e. V.“ nach Eintragung und hat seinen Sitz in Butjadingen-Fedderwardersiel.
§ 2
Zweck
1. Der Verein bezweckt die Betreuung von hilfsbedürftigen Kindern und Jugendlichen.
Dies geschieht nicht in Konkurrenz, sondern in Ergänzung zu anderen Hilfsorganisationen, mit denen jeweils – soweit möglich – zusammengearbeitet werden soll.
2. Der Verein wie auch jedes Mitglied ist verpflichtet, in Zusammenhang mit der Vereinsarbeit sich gegenüber verschiedener Rassen, Religionen und politischer Auffassung völlig neutral zu verhalten.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Der Verein ist selbstlos tätig, ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.
4. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
5. Es darf kein Mitglied und keine sonstige Person oder Organisation durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglieder können werden natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.
3. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den Ausschluss eines Mitglieder beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§ 4
Beiträge und sonstige Pflichten
Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder. In der ersten Mitgliederversammlung wird festgelegt, dass der Mindestbeitrag € 30,00 beträgt.
§ 5
Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzen, bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und höchstens zwei Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
§ 6
Mitgliederversammlung
1. Die in den ersten drei Monaten jeden Jahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
3. Natürliche Personen können sich auf der Mitgliederversammlung nicht vertreten lassen.
4. Juristische Personen werden durch einen einzelnen bevollmächtigten gesetzlichen Vertreter in der Mitgliederversammlung vertreten. Kann eine juristische Person gemäß ihrer Satzung nur von mehreren gemeinsam vertreten werden, so steht dieser Person nur eine Stimme zu.
5. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder stellvertretenden geleitet.
§ 7
Beschlüsse, Wahlen, Abstimmungen
1. Vor Eintritt in die Tagesordnung kann jedes stimmberechtigte Mitglied eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, ob die Tagesordnung ergänzt wird.
2. Bei Abstimmung oder Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltung nicht zählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
3. Mitglieder haben in eigenen Angelegenheiten nur beratende Stimmen, nehmen aber an der Abstimmung nicht teil. Dasselbe gilt für die Entlastung der Vorstandsmitglieder. An den Wahlen nehmen die vorgeschlagenen Kandidaten teil.
4. Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
§ 8
Rechnungsprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören.
2. Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, den Jahresabschluss zu prüfen und mit einem Prüfvermerk zu versehen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 9
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Beschließt die Versammlung die Vereinsauflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, so fällt das Vermögen des Vereins, nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten, an eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder an eine andere Körperschaft zwecks Verwendung für notleidende Kinder.
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